Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,23435
OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19 (https://dejure.org/2021,23435)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.05.2021 - 16a U 202/19 (https://dejure.org/2021,23435)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - 16a U 202/19 (https://dejure.org/2021,23435)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,23435) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 826 BGB, Art 3 Nr 10 EGV 715/2007, Art 5 Abs 2 S 1 EGV 715/2007
    Passivlegitimation eines Motorherstellers wegen Inverkehrbringen abgasmanipulierten Fahrzeugs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; BGB § 31
    1. Passivlegimitiert für einen Anspruch aus § 826 BGB in der Fallgruppe des Inverkehrbringens eines abgas-manipulierten Fahrzeugs kann auch derjenige sein, der lediglich den Motor hergestellt hat, wenn und weil dem Erwerber eines Kraftfahrzeugs eines Drittherstellers eine ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 Abs. 2 ; BGB § 826 ; BGB § 31
    Rechte des Käufers eines angeblich vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung i.S. der VO (EG) Nr. 715/2007

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (40)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 30.07.2020 - VI ZR 5/20

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19
    Eine Haftung gem. § 826 BGB kommt in den sogenannten "Abgas-" oder "Dieselfällen" dann in Betracht, wenn die Herstellerin aufgrund einer für ihren Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit einer oder mehreren unzulässigen Abschalteinrichtung(en) in Verkehr gebracht hat und einem Fahrzeugerwerber vor diesem Hintergrund eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung droht bzw. drohte (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, juris, Rz. 33).

    Die VO (EG) Nr. 715/2007 bezweckt - wie sich aus den amtlichen Erwägungsgründen ergibt - den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 12-14, juris) sowie die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.02.2020 - 12 U 155/19 -, Rn. 48, juris, m. weit. Nachw.), nicht jedoch den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugerwerber (BGH, a. a. O.).

  • OLG Stuttgart, 19.01.2021 - 16a U 196/19

    Schadensersatz für einen Diesel-Pkw mit einer - vermeintlich - unzulässigen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19
    Bemängelt wird damit nicht, dass die zur Erlangung der Typgenehmigung vorgestellten Fahrzeuge als Vertreter für die Serie über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt haben sollen, sondern, dass es - bspw. im Rahmen der Produktion oder des Alterungsprozesses des Fahrzeuges - zu Abweichungen gekommen ist, aufgrund derer die von der Anordnung betroffenen Fahrzeuge die Grenzwerte nicht einhalten ( Senat, Urteil vom 19.01.2021 - 16a U 196/19 - juris).

    Dem Senat ist kein bestimmter Faktor bekannt, ab dem eine Grenzwert-Überschreitung im Realbetrieb nicht mehr allein mit obigen Umständen erklärbar ist, doch lassen zumindest die vorliegend dokumentierten Grenzwertüberschreitungen - selbst unterstellt, sie wären auf das streitgegenständliche Fahrzeug übertragbar - keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen erkennen (so schon Senat, Urteil vom 19.01.2021 - 16a U 196/19 - juris).

  • BGH, 25.05.2020 - VI ZR 252/19

    Schadensersatzklage im sogenannten "Dieselfall" gegen die VW AG überwiegend

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19
    Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitert neben anderem schon an der fehlenden Schutzgesetzqualität dieser Vorschriften (BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 -).
  • BGH, 08.01.2019 - VIII ZR 225/17

    Dieselskandal: Zur Frage des Anspruchs des Käufers eines mangelhaften

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19
    Sonst wäre die Erwähnung der "weiteren Anstrengungen" gemäß Erwägungsgrund 12 der VO (EG) Nr. 715/2007 (hierzu BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17) nicht verständlich.
  • BGH, 19.01.2021 - VI ZR 433/19

    Erste BGH-Entscheidung zum Daimler-Thermofenster: Zurückverweisung wegen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19
    Denn da die Abgasrückführung auf dem Rollenprüfstand des NEFZ wie auf der Straße im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert, ist sie für sich gesehen nicht geeignet, das Sittenwidrigkeitsverdikt zu tragen, an das § 826 BGB die Haftung knüpft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19 -).
  • OLG Frankfurt, 07.10.2020 - 4 U 171/18

    VW-Dieselskandal: Keine Schadenersatzansprüche bei Motortyp EA 288

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19
    Der in diesem Zusammenhang klägerseits angeführte Vortrag der Beklagten in einem Parallelverfahren vor dem OLG Frankfurt a.M. (Az. 4 U 171/18) zu einem Golf VII mit dem Motor EA 288 Euro 6, wonach "die Fahrkurve bereits im Rahmen eines freiwilligen Software-Updates am 20. März 2020 entfernt" worden sei, stellt keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug dar.
  • OLG Naumburg, 04.02.2020 - 12 U 155/19

    Schadensersatzanspruch des Käufers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 16a U 202/19
    Die VO (EG) Nr. 715/2007 bezweckt - wie sich aus den amtlichen Erwägungsgründen ergibt - den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20 -, Rn. 12-14, juris) sowie die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.02.2020 - 12 U 155/19 -, Rn. 48, juris, m. weit. Nachw.), nicht jedoch den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugerwerber (BGH, a. a. O.).
  • OLG Stuttgart, 07.03.2024 - 24 U 755/22
    Dies folgt neben dem Einfluss von Witterung, Straßenbelag und individuellen Fahrverhalten auch aus den - zulässigerweise - auf dem NEFZ-Prüfstand bestehenden Optimierungsmöglichkeiten (vgl. ua Urteile des OLG Stuttgart vom 16.06.2020 - 16a U 228/19, juris Rn. 94, und vom 04.05.2021 - 16a U 202/19, juris Rn. 60ff), wonach u.a. das gesamte Fahrzeug bis auf 30°C vorgewärmt werden darf, der Luftdruck in den Reifen erhöht werden, Fugen der Außenhülle abgeklebt werden und die Nachladung der Fahrzeugbatterie während des Zyklus unterbunden werden darf.
  • BGH, 01.02.2024 - VII ZR 603/21
    Nach der vom Oberlandesgericht Stuttgart (Urteil vom 4. Mai 2021 - 16a U 202/19, juris) eingeholten Auskunft vom 29. November 2020 hat das KBA mitgeteilt, dass die Erkennung des Fahrprofils des gesetzlichen Typprüfzyklus (NEFZ) zwar eine Umschaltung der Betriebsmodi der Abgasrückführung (AGR) bewirke, wonach die Raten der AGR verringert würden, sobald das SCR-System seine NOx-mindernde Wirkung entfalte.
  • OLG Stuttgart, 28.06.2022 - 24 U 115/22

    Schadensersatzforderung aufgrund des Kaufs eines Mercedes-Benz E 220 T CDI mit

    Dies folgt neben dem Einfluss von Witterung, Straßenbelag und individuellen Fahrverhalten auch aus den - zulässigerweise - auf dem NEFZ-Prüfstand bestehenden Optimierungsmöglichkeiten (vgl. u.a. Urteile des OLG Stuttgart vom 16.06.2020 - 16a U 228/19, juris Rn. 94, und vom 04.05.2021 - 16a U 202/19, juris Rn. 60ff), wonach u.a. das gesamte Fahrzeug bis auf 30°C vorgewärmt werden darf, der Luftdruck in den Reifen erhöht werden, Fugen der Außenhülle abgeklebt werden und die Nachladung der Fahrzeugbatterie während des Zyklus unterbunden werden darf.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht